{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-103_2008-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5a45ed3-5e50-4e45-92bf-5d87b94c3307&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ebb5c3ea92b1a86cf438d1058b805b69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 103", "650 2007 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:18", "Checksum": "4504f9080b171683c38055f567938e8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)\nRegeste:\nAnpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht\n\n\n3.4 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend, dass der Ingress des Wasserversorgungsreglements, wonach sich das Reglement auf bernische Gesetze und Verordnungen stützt, dem basellandschaftlichen Recht widerspricht. Der Ingress hätte somit von der Gemeinde gemäss § 9 Abs. 2 Laufentalvertrag angepasst werden müssen. Da dem Ingress eines Erlasses keinerlei Rechtswirkungen zukommen, führt der unzulässige Verweis auf bernisches Recht und die unterlassene Anpassung des Ingresses entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zum Dahinfallen des Reglements (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 124] vom 1. Juli 1998, E. 4f). Seit dem Kantonswechsel muss sich das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz jedoch auf basellandschaftliches Recht stützen können, wobei diese Frage gemäss § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag für die einzelnen Reglementsbestimmungen jeweils gesondert zu prüfen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmungen des Wasserversorgungsreglements mit dem basellandschaftlichen Recht vereinbar sind.\n(…)\n3.6 Vorliegend hat die Gemeinde den Wasseranschlussbeitrag gestützt auf Art. 53 WR in Verbindung mit Art. 1 Wassertarif erhoben. Danach wird für den Anschluss einer Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlagen eine Anschlussgebühr von 2 % des Gebäudeversicherungswerts erhoben. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem basellandschaftlichen Recht vereinbar ist. Gemäss § 13 der basellandschaftlichen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.11) vom 13. Januar 1998 können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung in Form von Anschlussbeiträgen auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen. Die Erhebung von einmaligen Anschlussbeiträgen ist somit im basellandschaftlichen Recht ausdrücklich vorgesehen. In den Materialien zum Laufentalvertrag wird denn auch darauf hingewiesen, dass die meisten Abgabearten des bernischen Rechts, namentlich die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auch im basellandschaftlichen Recht vorgesehen sind und es diesbezüglich grundsätzlich keiner Anpassungen bedürfe (vgl. Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 8. Februar 1983 betreffend Aufnahme des Laufentals, S. 126). Die Frage, wie die einmaligen Beiträge zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Die Bemessungsmethode kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden. Eine mögliche Methode stellt die Bemessung der Anschlussbeiträge nach dem Gebäudeversicherungswert dar, welche nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zulässig ist (vgl. BGE 2P.53/2007 E. 2.2). Die in Art. 53 WR in Verbindung mit Art. 1 Wassertarif enthaltene Regelung steht somit nicht in Widerspruch zum basellandschaftlichen Recht und ist gemäss § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag nach wie vor in Kraft.\nGestützt auf diese Erwägungen ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zu bejahen, zumal in Art. 53 WR der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe und die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen geregelt sind.\n(…)\n6. Energiesparmassnahmen\nDie Beschwerdeführenden rügen, bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrags anhand des Gebäudeversicherungswerts seien Investitionen einbezogen worden, welche energiesparenden Charakter aufweisen. Diese Kosten dürften bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrags nicht berücksichtigt werden.\n6.1 Gemäss § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 fördern Kanton und Gemeinden eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. Dementsprechend will das kantonale Energiegesetz (EnG, SGS 490) vom 4. Februar 1991, dass Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet, ferner nicht erneuerbare Energie durch erneuerbare ersetzt und die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird (§ 1 EnG). Zur Erreichung dieser Ziele kann der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren (§ 16 Abs. 1 EnG). Nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts widerspricht die Erhebung von Vorteilsbeiträgen auf energiesparenden Investitionen den obgenannten Bestimmungen insofern, als es keinen Sinn macht, Subventionszahlungen mit öffentlichen Abgaben zu belasten. Die Erhebung von Abgaben auf Energiesparmassnahmen unterläuft zudem die Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes, weshalb auch in Fällen, in denen keine Subventionen ausbezahlt werden, nach konstanter Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts eine Ermässigung der Vorteilsbeiträge bei energiesparenden Massnahmen zu gewähren ist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. März 1995 (A 92/17 W, A 92/18 K), E. 1b). Nach ständiger Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts ist die Beitragsbefreiung für Energiesparmassnahmen sowohl bei Umbauten wie auch bei Neubauten zu gewähren (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 106] vom 17. Februar 2006, E. 9.1)."}