{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-103_2008-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5a45ed3-5e50-4e45-92bf-5d87b94c3307&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ebb5c3ea92b1a86cf438d1058b805b69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 103", "650 2007 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:18", "Checksum": "4504f9080b171683c38055f567938e8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)\nRegeste:\nAnpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Februar 2008 (650 07 103)\nDem Ingress eines Erlasses kommen keine Rechtswirkungen zu und der Verweis auf bernisches Recht sowie die unterlassene Anpassung des Ingresses führen nicht zum Dahinfallen des Reglements (E. 3.4).\nDie im Wasserreglement der Gemeinde Röschenz vorgesehene Bemessung des Anschlussbeitrags anhand des Gebäudeversicherungswerts ist mit dem Basellandschaftlichen Recht vereinbar. Die entsprechende Reglementsbestimmung bedarf somit keiner Anpassung an das Basellandschaftliche Recht (E. 3.6).\nInvestitionen für Energiesparmassnahmen, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen, sind von der Beitragspflicht auszunehmen. Die Art und Weise der Ermittlung der abzugsfähigen Investitionen liegt im Ermessen der Gemeinde (E.6).\n08-02 Anpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht\nAus dem Sachverhalt:\nA. und B. sind Gesamteigentümer bzw. Gesamteigentümerin der Parzelle Nr. 905, Grundbuch Röschenz. Im Jahr 2006 errichteten sie darauf ein Wohnhaus mit einem Brandlagerwert gemäss Endschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vom 17. Januar 2007 von Fr. 183'500.00. Ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'693'705.00 stellte die Einwohnergemeinde RöschenzA.mit Verfügung vom 23. April 2007 einen Wasseranschlussbeitrag von Fr. 33'874.10 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Als Rechtsgrundlage der Verfügung diente das Wasserreglement aus dem Jahr 1975, welches unter dem bernischen Recht erlassen wurde und sich gemäss Ingress auf bernisches Recht stützt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2007 erhoben A. und B. gegen die Verfügung der Gemeinde vom 23. April 2007 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht) mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. Sie machen unter anderem geltend, das Wasserreglement der Gemeinde Röschenz stelle keine gültige gesetzliche Grundlage dar, da es unter bernischem Recht erlassen worden sei und sich gemäss Ingress auf bernisches Recht stütze.\nAus den Erwägungen:\n3. Gesetzliche Grundlage\n3.1 Öffentliche Abgaben bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (vgl. BGE 123 I 248 E. 2).\n3.2 Vorliegend hat die Gemeinde ihre Verfügung vom 23. April 2007 gestützt auf Art. 53 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Röschenz (WR) vom 26. Juni 1975 in Verbindung mit Art. 1 des Wassertarifs vom 26. Juni 1975 erhoben. Danach wird für den Anschluss einer Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlagen eine Anschlussgebühr von 2 % des Gebäudeversicherungswerts erhoben. Das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz wurde gestützt auf bernisches Recht, unter anderem das Wassernutzungsgesetz vom 3. Dezember 1950 sowie das Baugesetz vom 7. Juni 1970, erlassen. Am 1. Januar 1994 schloss sich der bernische Amtsbezirk Laufen dem Kanton Basel-Landschaft an und seit diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Röschenz Teil des Kantons Basel-Landschaft.\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz stelle keine gültige gesetzliche Grundlage dar, da es sich auf Gesetze und Verordnungen des Kantons Bern stütze und damit dem basellandschaftlichen Recht widerspreche.\n3.3 Gemäss § 6 des Vertrages über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft (Laufentalvertrag, SGS 101) gilt mit Inkrafttreten des Vertrags am 1. Januar 1994 für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft. Gesetze und Verordnungen des Kantons Bern sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Zum kommunalen Recht ist in § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag geregelt, dass die Gemeindereglemente in Kraft bleiben, soweit sie dem Recht des Kantons Basel-Landschaft nicht widersprechen. Seit dem Kantonswechsel sind diejenigen Bestimmungen eines Reglements, die mit dem basellandschaftlichen Recht nicht vereinbar sind, somit ausser Kraft. Diejenigen Reglementsbestimmungen, welche dem basellandschaftlichen Recht nicht widersprechen, bleiben in Kraft und sind weiterhin anwendbar. Gemäss § 9 Abs. 2 Laufentalvertrag nehmen die Gemeinden innerhalb von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Vertrags die Anpassungen an das basellandschaftliche Recht vor. Da die mit dem basellandschaftlichen Recht übereinstimmenden Vorschriften keiner Überarbeitung bedürfen, kann sich diese Frist einzig auf die dem basellandschaftlichen Recht widersprechenden Reglementsbestimmungen beziehen. Einzig bezüglich dieser Bestimmungen waren die Gemeindereglemente bis zum 1. Januar 2004 zu überarbeiten und an das Recht des Kantons Basel-Landschaft anzupassen (vgl. Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 8. Februar 1983 betreffend Aufnahme des Laufentals, S. 42)."}