5.7 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin durch den Ausbau der X.-strasse ein zusätzlicher Sondervorteil zugekommen, der sich auf den Liegenschaftswert auswirkt und die Erhebung eines Strassenbeitrags rechtfertigt. Durch die Qualifikation als Ausbau bzw. Korrektion und die damit verbundene Reduktion der Baukosten um einen Drittel wird der Tatsache, dass der Sondervorteil der Erschliessung teilweise bereits vor dem aktuellen Ausbau entstanden ist, angemessen Rechnung getragen. Entscheid Nr. 650 06 177 vom 17. Dezember 2007