Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strasse wurden damals sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu Vorteilsbeiträgen herangezogen. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot kaum vereinbar, wenn im Gegensatz dazu für die im östlichen Teil gelegenen Parzellen heute keine Vorteilsbeiträge erhoben würden, nachdem auch in diesem Teil der Ausbau der Strasse gestützt auf einen Bau- und Strassenlinienplan erfolgt ist.