Die damit verbundene Verkehrsberuhigung begründet ebenfalls einen direkten Vorteil für die angrenzenden Parzellen, zumal dadurch die Strassenbaukosten nicht erhöht wurden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin derzeit nicht überbaut ist und die genannten Vorteile sich momentan nicht effektiv auswirken. In welchem Ausmass ein Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nach ständiger Praxis des Gerichts nicht von Relevanz. Massgeblich ist der Vorteil, welcher der Parzelle an sich entsteht, unabhängig davon, wie diese aktuell genutzt wird (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 46] vom 15. März 2004, E. 4c). (…)