Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. AGVE 2001 S. 457 E. 5.3). Die neue Strassenentwässerung sowie die durchgehenden Randabschlüsse bewirken für die Parzelle der Beschwerdeführerin somit einen erheblichen zusätzlichen Sondervorteil. Dies gilt auch bezüglich der im Bereich der Parzellen Nr. 4 und der Parzelle der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verengung der Strasse. Die damit verbundene Verkehrsberuhigung begründet ebenfalls einen direkten Vorteil für die angrenzenden Parzellen, zumal dadurch die Strassenbaukosten nicht erhöht wurden.