5.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. In Ziffer 6.5 RV ist geregelt, dass diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch die Verkehrsanlage besondere Vermögensvorteile erwachsen, die von der Gemeinde nicht übernommenen Landerwerbs- und Baukosten zu tragen haben.