5. Sondervorteil durch Verbesserung der Erschliessung Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Sanierung der X.-strasse sei die Erschliessung ihrer Parzelle nicht verbessert worden und es sei ihrer Parzelle dadurch kein zusätzlicher Sondervorteil erwachsen. Die X.-strasse habe bereits vor dem Ausbau über einen Kieskoffer, einen Belag sowie teilweise über Randabschlüsse verfügt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sanierung sei deshalb als Unterhalt zu qualifizieren.