Im September 2006 wurde der definitive Perimeterplan einschliesslich Kostenverteiltabelle erstellt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 wurde A. für ihre Parzelle Nr. 26, Grundbuch Böckten, ein Anwänderbeitrag von Fr. 12'077.50 in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 4. November 2006 erhob A., vertreten durch B., gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Böckten vom 26. Oktober 2006 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellt den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da ihrer Parzelle durch den Ausbau der X.-strasse keinerlei zusätzlicher Vorteil zukomme. Aus den Erwägungen: