Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Dezember 2007 (650 06 177) Die Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projektes vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen (E. 5.2). Der erstmalige Einbau einer ausreichend tragfähigen und frostsicheren Kofferung sowie einer durchgehenden Entwässerung bewirkt einen zusätzlichen Erschliessungsvorteil (E. 5.3). 07-05 Zusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung Aus dem Sachverhalt: