{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-06-177_2007-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=762d6d4c-e8e0-4f6c-9e23-43ecb6eebf05&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "99ce855cea0f15df36919d377d4586ee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 06 177", "650 2006 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:00", "Checksum": "2d34c7c1c23dea2db6ce78b242981575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)\nRegeste:\nZusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung\n\n5.3\nGemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wies die X.-strasse vor ihrer Sanierung keinen genügenden Unterbau auf, was sich in zahlreichen Löchern und Absenkungen manifestiert habe. Im Rahmen des Ausbaus wurde die Strasse komplett neu aufgebaut und erhielt erstmals eine ausreichend tragfähige und frostsichere Kofferung. Eine Entwässerung war im Zustand vor dem Ausbau ebenfalls nicht durchgehend vorhanden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Strasse im Bereich der Parzelle Nr. 26 über die Schulter entwässert wurde. Die Strasse verfügte ausserdem nur vereinzelt über Randabschlüsse. Sowohl die Entwässerung als auch die Randabschlüsse haben die Funktion, das Oberflächenwasser der Fahrbahn schnell abfliessen zu lassen und zu verhindern, dass es auf anliegende Privatgrundstücke abfliesst. Dadurch wird gleichzeitig verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. AGVE 2001 S. 457 E. 5.3). Die neue Strassenentwässerung sowie die durchgehenden Randabschlüsse bewirken für die Parzelle der Beschwerdeführerin somit einen erheblichen zusätzlichen Sondervorteil. Dies gilt auch bezüglich der im Bereich der Parzellen Nr. 4 und der Parzelle der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verengung der Strasse. Die damit verbundene Verkehrsberuhigung begründet ebenfalls einen direkten Vorteil für die angrenzenden Parzellen, zumal dadurch die Strassenbaukosten nicht erhöht wurden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin derzeit nicht überbaut ist und die genannten Vorteile sich momentan nicht effektiv auswirken. In welchem Ausmass ein Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nach ständiger Praxis des Gerichts nicht von Relevanz. Massgeblich ist der Vorteil, welcher der Parzelle an sich entsteht, unabhängig davon, wie diese aktuell genutzt wird (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 46] vom 15. März 2004, E. 4c).\n(…)\n5.6\nHinzu kommt, dass der vorliegend erfolgte Ausbau gestützt auf den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse, Abschnitt Y.-weg bis Z.-gasse, als zweite Etappe des Anfang der neunziger Jahre erfolgten Ausbaus des westlichen Teils der X.-strasse anzusehen ist. Der damalige Ausbau erfolgte gestützt auf den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse vom 30. Mai 1988, welcher den westlichen Teil der Strasse umfasst. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strasse wurden damals sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu Vorteilsbeiträgen herangezogen. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot kaum vereinbar, wenn im Gegensatz dazu für die im östlichen Teil gelegenen Parzellen heute keine Vorteilsbeiträge erhoben würden, nachdem auch in diesem Teil der Ausbau der Strasse gestützt auf einen Bau- und Strassenlinienplan erfolgt ist.\n5.7\nGestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin durch den Ausbau der X.-strasse ein zusätzlicher Sondervorteil zugekommen, der sich auf den Liegenschaftswert auswirkt und die Erhebung eines Strassenbeitrags rechtfertigt. Durch die Qualifikation als Ausbau bzw. Korrektion und die damit verbundene Reduktion der Baukosten um einen Drittel wird der Tatsache, dass der Sondervorteil der Erschliessung teilweise bereits vor dem aktuellen Ausbau entstanden ist, angemessen Rechnung getragen.\nEntscheid Nr. 650 06 177 vom 17. Dezember 2007"}