{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-06-177_2007-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=762d6d4c-e8e0-4f6c-9e23-43ecb6eebf05&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "99ce855cea0f15df36919d377d4586ee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 06 177", "650 2006 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:00", "Checksum": "2d34c7c1c23dea2db6ce78b242981575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.12.2007 650 06 177 (650 2006 177)\nRegeste:\nZusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Dezember 2007 (650 06 177)\nDie Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projektes vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen (E. 5.2).\nDer erstmalige Einbau einer ausreichend tragfähigen und frostsicheren Kofferung sowie einer durchgehenden Entwässerung bewirkt einen zusätzlichen Erschliessungsvorteil (E. 5.3).\n07-05 Zusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung\nAus dem Sachverhalt:\nAm 4. Mai 2004 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Böckten den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse, Y.-weg bis Z.-gasse. Im November 2005 wurde das Strassenprojekt \"Ausbau und Korrektion X.-strasse\" sowie der provisorische Perimeterplan samt Kostenverteiltabelle ausgearbeitet. Im September 2006 wurde der definitive Perimeterplan einschliesslich Kostenverteiltabelle erstellt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 wurde A. für ihre Parzelle Nr. 26, Grundbuch Böckten, ein Anwänderbeitrag von Fr. 12'077.50 in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 4. November 2006 erhob A., vertreten durch B., gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Böckten vom 26. Oktober 2006 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellt den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da ihrer Parzelle durch den Ausbau der X.-strasse keinerlei zusätzlicher Vorteil zukomme.\nAus den Erwägungen:\n5.\nSondervorteil durch Verbesserung der Erschliessung Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Sanierung der X.-strasse sei die Erschliessung ihrer Parzelle nicht verbessert worden und es sei ihrer Parzelle dadurch kein zusätzlicher Sondervorteil erwachsen. Die X.-strasse habe bereits vor dem Ausbau über einen Kieskoffer, einen Belag sowie teilweise über Randabschlüsse verfügt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sanierung sei deshalb als Unterhalt zu qualifizieren.\n5.1\nGemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. In Ziffer 6.5 RV ist geregelt, dass diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch die Verkehrsanlage besondere Vermögensvorteile erwachsen, die von der Gemeinde nicht übernommenen Landerwerbs- und Baukosten zu tragen haben. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2).\n5.2\nDie Schaffung einer genügenden strassenmässigen Erschliessung ist im Grundsatz etwas Einmaliges, weshalb auch die Beitragserhebung regelmässig als einmaliger Vorgang zu qualifizieren ist. Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Die Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projektes vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen.\n"}