Damit ist festzustellen, dass die Sanierung der X.-strasse Nord nicht zu einem Vorteil im Sinne von § 90 EntG geführt hat, sondern als beitragsfreier Unterhalt zu qualifizieren ist. Die Beitragsverfügungen erweisen sich deshalb hinsichtlich der X.-strasse Nord auch zufolge Verstosses gegen das übergeordnete Recht als rechtswidrig. Entscheid Nr. 650 05 35 vom 28. August 2006 Bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 20. Juni 2007