Die durch die Gesamtsanierung der Strasse erreichte Verbilligung des Unterhalts kommt einzig der Gemeinde als unterhaltspflichtigem Gemeinwesen zu. Sie führt insbesondere nicht zu einer Wertvermehrung der angrenzenden Grundstücke bzw. einem Vorteil, welcher die Beitragserhebung rechtfertigen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1985, in: AGVE 1985, S. 166-169, E. 3c). Damit ist festzustellen, dass die Sanierung der X.-strasse Nord nicht zu einem Vorteil im Sinne von § 90 EntG geführt hat, sondern als beitragsfreier Unterhalt zu qualifizieren ist.