Insbesondere hat auch die allfällige Verstärkung der Kofferung der Strasse nicht zu einer Vermehrung des Vorteils geführt, wurde dadurch doch die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert, indem das Grundstück durch die Sanierung der Strasse beispielsweise rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden könnte. Weitere durch die Sanierung entstandene Vorteile werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.