Jenem Urteil lag kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es darin doch um einen lediglich bescheidenen Ausbau einer Strasse, unter anderem durch Auftragen eines neuen Belags (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/44] vom 19. August 1993, E. 2b). Bei der X.-strasse Nord handelte es sich somit vor ihrer Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass ein allfälliger Sondervorteil in Form einer Wertsteigerung des Grundstücks des Beschwerdeführers bzw. ein Vorteil im Sinne von § 90 EntG bereits vollumfänglich mit dem Ausbau der X.-strasse im Jahr 1961 eingetreten ist.