Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Selbst für den Fall, dass der bestehende Koffer verstärkt worden wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand von 1961 um ein Provisorium und nicht um eine Neuanlage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. August 1993 geht jedenfalls an der Sache vorbei. Jenem Urteil lag kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde