Auch ein überteerter Feldweg kann noch als Provisorium im letztgenannten Sinn gelten, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war. Eine voll ausgebaute Strasse liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5). Die ehemalige Kantonsstrasse und heutige X.-strasse Nord wurde im Jahr 1961 vom Kanton umfassend ausgebaut.