5.6 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die X.-strasse Nord habe in der Mitte der Strasse nicht über einen genügenden Unterbau verfügt, weshalb es sich vor ihrer Sanierung nicht um eine voll ausgebaute Strasse gehandelt habe. Zu prüfen ist somit zunächst, ob es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand vor der Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse bzw. um eine Neuanlage im Sinne der Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte. Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff.