Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die vollständige Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68-69).