Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt, von dem im Fall der Erneuerung einer Strasse gesprochen wird, immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die vollständige Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e).