5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen auch hinsichtlich der X.-strasse Nord. Er macht geltend, die Sanierung der X.-strasse Nord sei weder als Neuanlage gemäss § 12 BR noch als Korrektion oder Strassenverbreiterung im Sinne von § 14 BR zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um die Instandsetzung einer Strasse und damit um Unterhalt, welcher zulasten der Gemeinde gehe. (…)