Sie soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand er nicht kannte. Das Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Bundesgerichts [Nr. P 1162/80] vom 21. Juli 1981, E. 2a). Die obgenannten Voraussetzungen für den Wegfall des Schutzinteresses des Beitragsschuldners sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. So wurde der Beschwerdeführer nicht über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge vor Beginn der Bauarbeiten orientiert.