Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vorliegend sei von besonderen Umständen auszugehen, welche es der Gemeinde erlaubten, mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuzuwarten. So werde im Landabtretungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ausdrücklich festgehalten, dass die Anwänderbeiträge unter Verrechnung des abgetretenen Landes erst nach Fertigstellung der gesamten Eggstrasse und erfolgter Bauabrechnung anfallen. Die in § 95 Abs. 1 EntG vorgesehene Regelung dient dem Schutz des Beitragsschuldners. Sie soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand er nicht kannte.