Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Die genannte Norm ist insofern dispositiver Natur, als es den Gemeinden erlaubt ist, die Verwirkungsfrist reglementarisch hinauszuschieben. Das Baureglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Regelung, welche die Verwirkungsfrist hinausschiebt. Vorliegend gelangt somit § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung, wonach der Beitragsanspruch zwei Jahre nach Fertigstellung des Werks verwirkt. Die Bauarbeiten der Korrektion Eggstrasse