4.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Arbeiten an der Eggstrasse Süd seien im Jahre 1998 abgeschlossen worden, die Beitragsverfügungen datierten jedoch vom 13. Januar 2005. Die Beiträge seien damit verwirkt und die Beitragsverfügungen auch aus diesem Grund hinsichtlich der Eggstrasse Süd als rechtswidrig anzusehen. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist.