Der Beschwerdeführer hatte damit keinerlei Möglichkeit, sich zur Sanierung der X.-strasse Süd vor Ausführung der Bauarbeiten zu äussern. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, vorliegend sei von einem "Gesamtprojekt mit zwei Phasen" auszugehen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Die Bauarbeiten für die X.-strasse Süd wurden im Jahre 1998 abgeschlossen, das Projekt Korrektion X.-strasse jedoch erst Jahre später, am 24. November 2004, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Ein allfälliges Gesamtprojekt hätte selbstredend nicht nach, sondern vor dem Bau des Teilstücks X.-strasse Süd aufgelegt werden müssen.