Gemäss § 14 BR gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Korrektionen. In § 28 Abs. 3 BR ist geregelt, dass die Pläne, die Kostenberechnung und der provisorische Kostenverteiler zusammen mit einer allgemeinen Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe in die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Die Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (vgl. BGE 102 IA 46, Regeste).