4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beitragsverfügungen seien hinsichtlich der Sanierung der X.-strasse Süd rechtswidrig, weil dafür kein Beschluss der Gemeindeversammlung im Sinne von § 12 i.V.m. § 14 BR vorliege und die Verfahrensvorschriften gemäss § 28 BR nicht eingehalten worden seien. Das Baureglement der Beschwerdegegnerin regelt in § 12 Abs. 1, dass die Anwänderinnen und Anwänder Beiträge zu leisten haben, wenn durch die Gemeindeversammlung der Bau einer neuen Strasse beschlossen wird. Gemäss § 14 BR gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Korrektionen.