Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keine Wertsteigerung, soweit die betroffenen Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (E. 5.5). 06-07 Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung Aus dem Sachverhalt: Die Gemeindeversammlung Ramlinsburg beschloss am 5. Dezember 1996 den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse (Parz. 94 bis Parz. 87), welcher den südlichen Teil der X.-strasse (nachfolgend "X.-strasse Süd") betrifft.