Soweit im kommunalen Recht nicht etwas anderes bestimmt ist, gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Das damit verbundene Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuwartet (E. 4.2). Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keine Wertsteigerung, soweit die betroffenen Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind.