{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-35_2006-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2fe3c8dc-47c9-4bb4-95e5-c44b20c2b389&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "53257b581c0090d785bdd5ab5a2d51aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 05 35", "650 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:10", "Checksum": "7eaf23b27ddc1862170030a2dc4e5523", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)\nRegeste:\nNichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung\n\n5.6\nDie Beschwerdegegnerin macht geltend, die X.-strasse Nord habe in der Mitte der Strasse nicht über einen genügenden Unterbau verfügt, weshalb es sich vor ihrer Sanierung nicht um eine voll ausgebaute Strasse gehandelt habe. Zu prüfen ist somit zunächst, ob es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand vor der Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse bzw. um eine Neuanlage im Sinne der Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte.\nAls Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung ist darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu subsumieren. Auch ein überteerter Feldweg kann noch als Provisorium im letztgenannten Sinn gelten, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war. Eine voll ausgebaute Strasse liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5).\nDie ehemalige Kantonsstrasse und heutige X.-strasse Nord wurde im Jahr 1961 vom Kanton umfassend ausgebaut. Sie wurde mit Kofferung, Belag, Entwässerung sowie Randabschlüssen versehen. Ob die Strasse im Mittelteil über einen ausreichenden und frostbeständigen Koffer verfügte, lässt sich auch nach Vornahme der gerichtlichen Beweisaufnahme in Form von Fotografien der aufgebrochenen Strasse nicht mit Sicherheit feststellen. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Selbst für den Fall, dass der bestehende Koffer verstärkt worden wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand von 1961 um ein Provisorium und nicht um eine Neuanlage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. August 1993 geht jedenfalls an der Sache vorbei. Jenem Urteil lag kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es darin doch um einen lediglich bescheidenen Ausbau einer Strasse, unter anderem durch Auftragen eines neuen Belags (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/44] vom 19. August 1993, E. 2b). Bei der X.-strasse Nord handelte es sich somit vor ihrer Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass ein allfälliger Sondervorteil in Form einer Wertsteigerung des Grundstücks des Beschwerdeführers bzw. ein Vorteil im Sinne von § 90 EntG bereits vollumfänglich mit dem Ausbau der X.-strasse im Jahr 1961 eingetreten ist. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, für die damalige Kantonsstrasse hätten keine Beiträge entrichtet werden müssen, mag zutreffen, ist jedoch vorliegend ohne Belang. Ganz offensichtlich können ohne gesetzliche Grundlage im heutigen Zeitpunkt keine Beiträge mehr geltend gemacht werden für einen Vorteil, welcher vor über 40 Jahren eingetreten ist.\nInwiefern durch die aktuelle Sanierung der X.-strasse Nord ein zusätzlicher Vorteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch die allfällige Verstärkung der Kofferung der Strasse nicht zu einer Vermehrung des Vorteils geführt, wurde dadurch doch die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert, indem das Grundstück durch die Sanierung der Strasse beispielsweise rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden könnte. Weitere durch die Sanierung entstandene Vorteile werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beitragspflicht für Korrektionen im Bewusstsein eingeführt worden sei, dass eine Strasse nach einer gewissen Zeit erneuert werden müsse und die Finanzierung nicht ausschliesslich mit Gemeindesteuern erfolgen könne, macht im Übrigen deutlich, dass sie von einem fehlerhaften Verständnis der Korrektion ausgeht. Gerade der Fall der Erneuerung einer in die Jahre gekommenen Strasse stellt ein Musterbeispiel für Unterhalt dar, für den die Gemeinde, sofern sie diese Unterhaltskosten nicht gemäss Reglement auf die betroffenen Grundeigentümer abwälzt, selbst bzw. unter Aufwendung ihres Steuersubstrats aufzukommen hat. In einem ähnlichen Zusammenhang ist die Aussage des Gemeinderats anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2003 zu sehen, man habe in den letzten Jahren bewusst darauf verzichtet, kleinere Sanierungen vorzunehmen, da dies längerfristig teurer zu stehen käme als eine nachhaltige Sanierung. Die durch die Gesamtsanierung der Strasse erreichte Verbilligung des Unterhalts kommt einzig der Gemeinde als unterhaltspflichtigem Gemeinwesen zu. Sie führt insbesondere nicht zu einer Wertvermehrung der angrenzenden Grundstücke bzw. einem Vorteil, welcher die Beitragserhebung rechtfertigen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1985, in: AGVE 1985, S. 166-169, E. 3c).\nDamit ist festzustellen, dass die Sanierung der X.-strasse Nord nicht zu einem Vorteil im Sinne von § 90 EntG geführt hat, sondern als beitragsfreier Unterhalt zu qualifizieren ist. Die Beitragsverfügungen erweisen sich deshalb hinsichtlich der X.-strasse Nord auch zufolge Verstosses gegen das übergeordnete Recht als rechtswidrig.\nEntscheid Nr. 650 05 35 vom 28. August 2006\nBestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 20. Juni 2007"}