{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-35_2006-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2fe3c8dc-47c9-4bb4-95e5-c44b20c2b389&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "53257b581c0090d785bdd5ab5a2d51aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 35", "650 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:34", "Checksum": "c466dc7c3ee22f5e225b893b7ae70533", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)\nRegeste:\nNichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung\n\n4.2\nDer Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Arbeiten an der Eggstrasse Süd seien im Jahre 1998 abgeschlossen worden, die Beitragsverfügungen datierten jedoch vom 13. Januar 2005. Die Beiträge seien damit verwirkt und die Beitragsverfügungen auch aus diesem Grund hinsichtlich der Eggstrasse Süd als rechtswidrig anzusehen.\nGemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Die genannte Norm ist insofern dispositiver Natur, als es den Gemeinden erlaubt ist, die Verwirkungsfrist reglementarisch hinauszuschieben. Das Baureglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Regelung, welche die Verwirkungsfrist hinausschiebt. Vorliegend gelangt somit § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung, wonach der Beitragsanspruch zwei Jahre nach Fertigstellung des Werks verwirkt. Die Bauarbeiten der Korrektion Eggstrasse Süd wurden unbestrittenermassen im Jahre 1998 abgeschlossen, weshalb in diesem Zeitpunkt die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss § 95 Abs. 1 EntG zu laufen begann. Im Zeitpunkt der Beitragserhebung am 13. Januar 2005 war die zweijährige Verwirkungsfrist ohne weiteres abgelaufen und die Beiträge sind somit grundsätzlich verwirkt.\nDie Beschwerdegegnerin macht geltend, vorliegend sei von besonderen Umständen auszugehen, welche es der Gemeinde erlaubten, mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuzuwarten. So werde im Landabtretungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ausdrücklich festgehalten, dass die Anwänderbeiträge unter Verrechnung des abgetretenen Landes erst nach Fertigstellung der gesamten Eggstrasse und erfolgter Bauabrechnung anfallen.\nDie in § 95 Abs. 1 EntG vorgesehene Regelung dient dem Schutz des Beitragsschuldners. Sie soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand er nicht kannte. Das Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Bundesgerichts [Nr. P 1162/80] vom 21. Juli 1981, E. 2a).\nDie obgenannten Voraussetzungen für den Wegfall des Schutzinteresses des Beitragsschuldners sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. So wurde der Beschwerdeführer nicht über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge vor Beginn der Bauarbeiten orientiert. Der diesbezügliche Verweis der Beschwerdegegnerin auf die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Landabtretungsverträge, wonach die Anwänderbeiträge erst nach Fertigstellung der gesamten Eggstrasse und erfolgter Bauabrechnung anfallen, ist unbehelflich. Einerseits wurden diese Verträge am 15. und 19. Juni 2000 und damit nicht vor Beginn der Bauarbeiten, sondern nach deren Beendigung abgeschlossen, anderseits enthalten sie gerade keinen Hinweis über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge. Im Übrigen sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 1998 mit dem Erlass der Beitragsverfügungen hätte zuwarten sollen.\nDie Beitragsansprüche der Beschwerdegegnerin sind somit hinsichtlich der Eggstrasse Süd verwirkt, weshalb sich die Beitragsverfügungen auch zufolge Verstosses gegen § 95 Abs. 1 EntG als rechtswidrig erweisen.\n5.\nBeitragserhebung \"X.-strasse Nord\"\n5.1\nDer Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen auch hinsichtlich der X.-strasse Nord. Er macht geltend, die Sanierung der X.-strasse Nord sei weder als Neuanlage gemäss § 12 BR noch als Korrektion oder Strassenverbreiterung im Sinne von § 14 BR zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um die Instandsetzung einer Strasse und damit um Unterhalt, welcher zulasten der Gemeinde gehe.\n(…)\n"}