{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-35_2006-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2fe3c8dc-47c9-4bb4-95e5-c44b20c2b389&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "53257b581c0090d785bdd5ab5a2d51aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 35", "650 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:34", "Checksum": "c466dc7c3ee22f5e225b893b7ae70533", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)\nRegeste:\nNichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung\n\n4.1\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Beitragsverfügungen seien hinsichtlich der Sanierung der X.-strasse Süd rechtswidrig, weil dafür kein Beschluss der Gemeindeversammlung im Sinne von § 12 i.V.m. § 14 BR vorliege und die Verfahrensvorschriften gemäss § 28 BR nicht eingehalten worden seien.\nDas Baureglement der Beschwerdegegnerin regelt in § 12 Abs. 1, dass die Anwänderinnen und Anwänder Beiträge zu leisten haben, wenn durch die Gemeindeversammlung der Bau einer neuen Strasse beschlossen wird. Gemäss § 14 BR gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Korrektionen. In § 28 Abs. 3 BR ist geregelt, dass die Pläne, die Kostenberechnung und der provisorische Kostenverteiler zusammen mit einer allgemeinen Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe in die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sind.\nDie Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (vgl. BGE 102 IA 46, Regeste). Das Bundesgericht hat mit Blick auf die genannten Vorschriften in einem analogen Fall folgendes festgehalten: \"Bei diesen Bestimmungen handelt es sich keineswegs nur um Ordnungsvorschriften von untergeordneter Tragweite, sondern um Rechtssätze, die für den Schutz der Interessen des Privaten von massgebender Bedeutung sind. Nur die Planauflage, die Bezeichnung der Grundstücke, deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden sollen (Interessenzone) und die Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten ermöglichen es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaues, darüber schlüssig zu werden, ob sie dem Bauvorhaben stillschweigend zustimmen oder ob sie dagegen oder gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht Einsprache erheben wollen…Der Beschwerdeführer kann zwar noch heute Einwendungen gegen seine persönliche Beitragspflicht erheben, nicht aber gegen die Art und Weise, wie das Unternehmen gebildet wurde, obschon ihm dieses Recht von Gesetzes wegen zusteht\" (BGE 102 IA 46, E. 2).\nFür die Sanierung der X.-strasse Süd fehlt der gemäss § 12 BR in Verbindung mit § 14 BR für die Erhebung von Anwänderbeiträgen vorausgesetzte Beschluss der Gemeindeversammlung und auch die Verfahrensvorschriften des § 28 BR wurden nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer hatte damit keinerlei Möglichkeit, sich zur Sanierung der X.-strasse Süd vor Ausführung der Bauarbeiten zu äussern. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, vorliegend sei von einem \"Gesamtprojekt mit zwei Phasen\" auszugehen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Die Bauarbeiten für die X.-strasse Süd wurden im Jahre 1998 abgeschlossen, das Projekt Korrektion X.-strasse jedoch erst Jahre später, am 24. November 2004, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Ein allfälliges Gesamtprojekt hätte selbstredend nicht nach, sondern vor dem Bau des Teilstücks X.-strasse Süd aufgelegt werden müssen. Die Beitragsverfügungen verletzen wesentliche Verfahrensvorschriften und verstossen damit gegen das Willkürverbot.\n"}