{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-35_2006-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2fe3c8dc-47c9-4bb4-95e5-c44b20c2b389&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "53257b581c0090d785bdd5ab5a2d51aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 35", "650 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:34", "Checksum": "c466dc7c3ee22f5e225b893b7ae70533", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.08.2006 650 05 35 (650 2005 35)\nRegeste:\nNichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 28. August 2006 (650 05 35)\nDie Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (E. 4.1).\nSoweit im kommunalen Recht nicht etwas anderes bestimmt ist, gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Das damit verbundene Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuwartet (E. 4.2).\nDer Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keine Wertsteigerung, soweit die betroffenen Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (E. 5.5).\n06-07 Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften / Verwirkung / Frage des Erschliessungsvorteils bei Strassensanierung\nAus dem Sachverhalt:\nDie Gemeindeversammlung Ramlinsburg beschloss am 5. Dezember 1996 den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse (Parz. 94 bis Parz. 87), welcher den südlichen Teil der X.-strasse (nachfolgend \"X.-strasse Süd\") betrifft. Im Jahr 1998 wurde im betreffenden Teil der X.-strasse die Strasse von 3 auf 4.5 Meter verbreitert, ausserdem wurden eine Kofferung, eine durchgehende Tragschicht sowie drei Strassenlampen erstellt. Beitragsverfügungen wurden für die X.-strasse Süd keine erlassen. Am 24. November 2004 beschloss die Gemeindeversammlung den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse Nord. Gleichentags wurde das Bauprojekt Korrektion X.-strasse Gassenbrunnen bis Schlossstrasse (Strassenbau, Wasserleitung, Sauberwasserleitung), welches die X.-strasse Nord umfasst, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Im provisorischen Kostenverteiler vom 13. Januar 2005 wurden sowohl die Anstösser der X.-strasse Süd als auch der X.-strasse Nord erfasst. Auf die beiden im Eigentum von A. stehenden Parzellen Nr. 16 und Nr. 91, Grundbuch Ramlinsburg, entfallen provisorische Beiträge von Fr. 16'607.70 respektive Fr. 12'352.35. Gegen diese provisorischen Beitragsverfügungen erhob A. Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht).\nAus den Erwägungen:\n(…)\n4.\nBeitragserhebung \"X.-strasse Süd\"\n"}