Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, der Brandlagerwert des früher angeschlossenen und überbauten Grundstücks sei nicht anzurechnen, weil dafür noch keine Vorteilsbeiträge erhoben wurden, kann auch deshalb nicht geschützt werden, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot verstösst. Entscheid Nr. 650 05 111 vom 5. Mai 2006 Bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 24. Januar 2007