Macht das Gemeinwesen die mit der Erstellung der öffentlichen Anlage entstandenen Kosten erst nachträglich geltend, so stellt dies eine unzulässige Rückwirkung dar (Urteil des Bundesgerichts [2P.45/2003] vom 28. August 2003, E. 5.3 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz [718/04] vom 27. Februar 2004, E. 2.3). Hat die Gemeinde es unterlassen, spätestens bei der Einführung der generellen Beitragspflicht für Wasseranschlüsse eine rechtsgleiche Regelung für bereits bestehende Anschlüsse vorzusehen, so kann sie heute auf diesen Beschluss nicht mehr zurückkommen.