Die nachträgliche Beitragspflicht wird ausschliesslich von der Erstellung der Ersatzbaute ausgelöst, und die Liegenschaft wird als einzelnes Grundstück Jahrzehnte nach dem Anschluss an das Wassernetz zu Anschlussbeiträgen daran verpflichtet. Damit liegt eine unzulässige Rückwirkung vor, weil nicht nur für den durch die Ersatzbaute entstandenen Mehrwert, sondern auch für den Wert des bereits früher angeschlossenen Teils des Grundstücks Beiträge erhoben werden. Zwar besteht der Vorteil des gewährten Anschlusses auch noch im Zeitpunkt des nachträglich erhobenen Beitrags, doch stellt der Anschluss als solcher einen abgeschlossenen Sachverhalt dar.