Vorliegend ist weder eine generelle Unterstellung aller überbauten Grundstücke angestrebt noch wird die Abgabepflicht von einem Werksneubau oder einer späteren Verbesserung der Anlage ausgelöst, an welche die Liegenschaft angeschlossen ist. Die nachträgliche Beitragspflicht wird ausschliesslich von der Erstellung der Ersatzbaute ausgelöst, und die Liegenschaft wird als einzelnes Grundstück Jahrzehnte nach dem Anschluss an das Wassernetz zu Anschlussbeiträgen daran verpflichtet.