Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig (Häfelin/Müller, a.a.O., N 330). Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt ist, wenn sie zeitlich mässig ist, wenn sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt, wenn sie sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und wenn sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (vgl. BGE 125 I 182, E. 2b/cc). 8.2 Wird von einem bereits an die Erschliessungsanlage angeschlossenen Grundstück ein Anschlussbeitrag erhoben, so handelt es sich um eine sog. nachträgliche Beitragserhebung (vgl. Blumer, a.a.O., S. 139).