Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 WR nicht die allfällige Anrechnung früherer Beitragsleistungen regelt. Diese Bestimmung beinhaltet vielmehr ein - wie dargelegt unzulässiges - Verbot der Beitragsberechnung bei Abbruch und Wiederaufbau nach der Wertdifferenz der Bauten. Die Reglementsauslegung der Beschwerdegegnerin, dass zumindest dann nachträglich Beiträge geschuldet sind, wenn früher noch keine Abgaben entrichtet wurden, würde zu einer Sonderabgabe führen, die im kommunalen Wasserreglement keine Grundlage findet und damit willkürlich ist (vgl. BGE 102 Ia 46, E. 3). 8. Rückwirkung