Der zitierte Berner Entscheid veranschaulicht diese Ungleichbehandlung treffend wie folgt: "Werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei einem Neubau nach Abbruch für Leistungen zur Kasse gebeten, die in keinem Zusammenhang mit dem Neubau stehen und von anderen gegen keine oder eine geringere Gebühr bezogen werden können, so verstösst die Gemeinde - insbesondere mit Blick auf den Fall des Umbaus einer Liegenschaft - auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot" (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [20192] vom 27. April 1998). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 WR nicht die allfällige Anrechnung früherer Beitragsleistungen regelt.