18 Abs. 2 WR bei Um- und Erweiterungsbauten immer nur der Mehrwert beitragspflichtig ist, auch wenn für das betreffende Grundstück noch nie ein Beitrag erhoben wurde. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt mit anderen Worten auch dann vor, wenn Ersatzbauten und Um- und Erweiterungsbauten auf Grundstücken, für die noch nie ein Beitrag gezahlt wurde, in beitragsrechtlicher Hinsicht ungleich behandelt werden. Der zitierte Berner Entscheid veranschaulicht diese Ungleichbehandlung treffend wie folgt: