7.2. Ersatzbauten und Um- und Erweiterungsbauten sind auch in denjenigen Fällen, in denen noch nie ein Beitrag gezahlt wurde, rechtsgleich zu behandeln. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass bei Ersatzbauten zumindest in dieser Konstellation der gesamte Gebäudeversicherungswert beitragspflichtig sei, so verkennt sie, dass nach Art. 18 Abs. 2 WR bei Um- und Erweiterungsbauten immer nur der Mehrwert beitragspflichtig ist, auch wenn für das betreffende Grundstück noch nie ein Beitrag erhoben wurde.