Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzbauten mit Um- und Erweiterungsbauten vergleichbar sind und diese beiden Sachverhalte grundsätzlich rechtsgleich zu behandeln sind. Ein nachträglicher Anschlussbeitrag darf somit bei Ersatzbauten analog den Um- und Erweiterungsbauten nur in dem Umfang erhoben werden, als dem Grundstück ein zusätzlicher Vorteil zugekommen ist. 7.2. Ersatzbauten und Um- und Erweiterungsbauten sind auch in denjenigen Fällen, in denen noch nie ein Beitrag gezahlt wurde, rechtsgleich zu behandeln.