Nicht zuletzt befürwortet auch das Bundesgericht die beitragsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Um- und Erweiterungsbau einerseits sowie Abbruch und Neubau andererseits. Es stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass es im Falle von Vorteilsbeiträgen zur selben Auffassung gelangt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzbauten mit Um- und Erweiterungsbauten vergleichbar sind und diese beiden Sachverhalte grundsätzlich rechtsgleich zu behandeln sind.