Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es sich um einen Neubau nach Abbruch oder um einen Umbau handelt, auch anlässlich der Schätzung des Gebäudes durch die BGV. Die Beurteilung dieser Frage durch die BGV kann jedoch im Zusammenhang mit der Vorteilsbeitragsbemessung nicht massgeblich sein, sondern ist davon unabhängig von der verfügenden Behörde bzw. der Rechtmittelinstanz zu beantworten. 7.1. In der Lehre wird einhellig die Ansicht vertreten, dass die Beitragspflicht von Ersatzbauten analog derjenigen von Um- und Erweiterungsbauten zu regeln ist und Ersatzbauten somit beitragsrechtlich Neubauten nicht gleichgestellt werden können (vgl. Blumer, a.a.O., S. 141; Karlen, a.a.O., S. 568;