Zu denken ist auch an Fälle, bei denen der Abbruch eines Gebäudes nicht auf dem freien Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers beruht, sondern zufolge äusserer Umstände bzw. höherer Gewalt eingetreten ist. Es würde jeglicher sachlichen Grundlage entbehren, diese Fälle beitragsrechtlich der freiwilligen erstmaligen Erstellung eines Neubaus gleichstellen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es sich um einen Neubau nach Abbruch oder um einen Umbau handelt, auch anlässlich der Schätzung des Gebäudes durch die BGV.