Umgekehrt könnte die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Neubauten und Ersatzbauten zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen. So würde eine Ersatzbaute selbst dann den vollen Beitrag auslösen, wenn sie effektiv einen tieferen Gebäudeversicherungswert aufweisen würde als die vorbestehende Baute. Demgegenüber wäre im Falle des Um- und Erweiterungsbaus stets nur der Mehrwert beitragspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6). Zu denken ist auch an Fälle, bei denen der Abbruch eines Gebäudes nicht auf dem freien Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers beruht, sondern zufolge äusserer Umstände bzw. höherer Gewalt eingetreten ist.