So kann bei Umbauten die neu geschaffene Bausubstanz derart dominieren, dass der Vorgang einem eigentlichen Ersatzbau gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6). In diesem Zusammenhang ist auf den Fall der "Auskernung" eines Gebäudes, bei der lediglich die Gebäudehülle bestehen bleibt und das Innere vollständig ersetzt wird, hinzuweisen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. November 2002, E. 4b/dd). Umgekehrt könnte die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Neubauten und Ersatzbauten zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen.